Pflegegrad

Pflegegrad 1 – Was steht mir zu?

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig und können sich i. d. R. noch gut selbst versorgen und ihren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Hilfe bewältigen. So haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und dem Hausnotruf sowie zur Wohnraumanpassung.

Überblick zu den Geldleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegegeld – kein Anspruch
Pflegesachleistungen – kein Anspruch
Tages- und Nachtpflege – kein Anspruch
Kurzzeitpflege – kein Anspruch
Verhinderungspflege – kein Anspruch
Vollstationäre Pflege – kein Anspruch
Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 125 Euro/Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – bis zu 40 Euro/Monat
Hausnotruf – 25,50 Euro/Monat
Wohnraumanpassung – 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss – 214 Euro/Monat

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Da sie ihr Leben meist noch sehr selbstständig meistern, benötigen sie i. d. R. so gut wie keine Unterstützung von Angehörigen oder von professionellen Pflegekräften.

Tagespflege & Nachtpflege bei Pflegegrad 1

Wenn Versicherte mit Pflegegrad 1 das Angebot der Tages- oder Nachtpflege nutzen möchten, müssen sie dies weitgehend aus eigener Tasche bezahlen. Sie können lediglich den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür nutzen. Daneben besteht kein Anspruch auf Leistungen für die teilstationäre Pflege.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen generellen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn sie etwa nach einem Klinikaufenthalt noch vorübergehend auf professionelle Pflege angewiesen sind, bis sie wieder nachhause können. Die Pflegekasse bezahlt für Kurzzeitpflege erst ab Pflegegrad 2 entsprechende Leistungen in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr für maximal 28 Tage.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen je nach individueller Situation variieren können. Es ist daher ratsam, sich bei Ihrer Pflegekasse oder der Pflegeberatung (z.B. ASB Peine , DRK Kreisverband Peine e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V….) über Ihre konkreten Ansprüche und Möglichkeiten beraten zu lassen.

Pflegegrad 2 – Was steht mir zu?

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter der Pflegekasse ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigen. Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Überblick zu den Geldleistungen bei Pflegegrad 2
Pflegegeld – 316 Euro/Monat
Pflegesachleistung – 724 Euro/Monat
Tages- und Nachtpflege – 689 Euro/Monat
Kurzzeitpflege – 1.774 Euro/Jahr
Verhinderungspflege – 1.612 Euro/Jahr
Vollstationäre Pflege – 770 Euro/Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 125 Euro/Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – bis zu 40 Euro/Monat
Hausnotruf – 25,50 Euro/Monat
Wohnraumanpassung – 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss – 214 Euro/Monat

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 erhalten Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro pro Monat bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Kombination aus Geldleistung und Sachleistung bei Pflegegrad 2

Wenn Pflegebedürftige nicht nur durch Angehörige, sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei erhalten Versicherte das Pflegegeld jedoch nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch „anteiliges Pflegegeld“. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.

Tagespflege & Nachtpflege bei Pflegegrad 2

Die Leistungssätze für Tagespflege und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen und fließen zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten demnach für Tagespflege und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistungen monatlich 689 Euro.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 2 etwa nach einem Krankenhausaufenthalt weiterhin professionelle Kurzzeitpflege, z. B. in einem Pflegeheim, erhält er von seiner Pflegekasse für bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr maximal 1.774 Euro Zuschuss.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen je nach individueller Situation variieren können. Es ist daher ratsam, sich bei Ihrer Pflegekasse oder der Pflegeberatung (z.B. ASB Peine , DRK Kreisverband Peine e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. …) über Ihre konkreten Ansprüche und Möglichkeiten beraten zu lassen.

Pflegegrad 3 – Was steht mir zu?

Versicherte mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ erhalten Pflegegrad 3 und dazugehörige Pflege- und Betreuungsleistungen.

Geld und Leistungen bei Pflegegrad 3

Welchen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 3 und wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 3? Diese Frage stellen sich viele Pflegebedürftige und deren Angehörige, die die Pflege und Versorgung organisieren. Ist der Pflegegrad zugesichert, stehen Ihnen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und diverse Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege zu.

Überblick zu den Geld- und Sachleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegegeld – 545 Euro/Monat
Pflegesachleistung – 1.363 Euro/Monat
Tages- und Nachtpflege – 1.298 Euro/Monat
Kurzzeitpflege – 1.774 Euro/Jahr
Verhinderungspflege – 1.612 Euro/Jahr
Vollstationäre Pflege – 1.262 Euro/Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 125 Euro/Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – bis zu 40 Euro/Monat
Hausnotruf – 25,50 Euro/Monat
Wohnraumanpassung – 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss – 214 Euro/Monat

Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 Euro pro Monat bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Tagespflege & Nachtpflege bei Pflegegrad 3

Die Leistungssätze für Tages- und Nachtpflege orientieren sich an den ambulanten Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten für die Versorgung in einer teilstationären Einrichtung für die Tagespflege 1.298 Euro pro Monat.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3

Braucht ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 3 etwa nach einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Kurzzeitpflege z. B. in einem Pflegeheim, erhält er von seiner Pflegekasse einen Zuschuss von maximal 1.774 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr.

Bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 3 gilt es Folgendes zu beachten:
Nutzen Versicherte im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege (s. u.) durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen, so können sie mit Pflegegrad 3 für ihre Kurzzeitpflege sogar einen Zuschuss von bis zu 3.386 Euro für bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr erhalten. Versicherte mit Pflegegrad 3 können während der jährlich bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege zusätzlich auch die Hälfte ihres Pflegegeldes von monatlich 545 Euro beziehen, sprich 272,50 Euro.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3

Für Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen zahlen Pflegekassen Versicherten mit Pflegegrad 3 einen Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für höchstens vier Wochen im Jahr.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen je nach individueller Situation variieren können. Es ist daher ratsam, sich bei Ihrer Pflegekasse oder der Pflegeberatung (z.B. ASB Peine , DRK Kreisverband Peine e.V. , Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. …) über Ihre konkreten Ansprüche und Möglichkeiten beraten zu lassen.

Pflegegrad 4 – Was steht mir zu?

Pflegegrad 4 und damit verbundene Pflege- und Betreuungsleistungen aus der Pflegekasse erhält, wer nachweislich unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leidet.

Geld und Leistungen bei Pflegegrad 4
Versicherten mit Pflegegrad 4 stehen vergleichsweise viele Leistungen der Pflegeversicherung zu, denn ihre Selbstständigkeit ist bereits sehr stark beeinträchtigt und sie sind daher auf Unterstützung angewiesen. Sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 4 erfüllt, erhalten Versicherte folgende Sachleistungen und Geldleistungen von der Pflegekasse:

Überblick zu den Geldleistungen bei Pflegegrad 4

Leistungsart – Leistung und Häufigkeit
Pflegegeld – 728 Euro/Monat
Pflegesachleistung – 1.693 Euro/Monat
Tages- und Nachtpflege – 1.612 Euro/Monat
Kurzzeitpflege – 1.774 Euro/Jahr
Verhinderungspflege – 1.612 Euro/Jahr
Vollstationäre Pflege – 1.775 Euro/Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 125 Euro/Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – bis zu 40 Euro/Monat
Hausnotruf – 25,50 Euro/Monat
Wohnraumanpassung – 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss – 214 Euro/Monat

Pflegegeld bei Pflegegrad 4

Wenn Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde bzw. Bekannte im eigenen Zuhause versorgt werden, steht ihnen mit Pflegegrad 4 Pflegegeld zur Verfügung. Sie haben Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Werden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld professionell durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, erhalten sie mit Pflegegrad 4 Pflegesachleistungen für Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung in Höhe von 1.693 Euro pro Monat.

Tagespflege & Nachtpflege bei Pflegegrad 4

Für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 monatlich 1.612 Euro. Die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege zahlen Pflegekassen dem Pflegebedürftigen übrigens zusätzlich zu seinem Pflegegeld.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 4 Kurzzeitpflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, so stehen ihm dazu für bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr maximal 1.774 Euro Zuschuss zu.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen je nach individueller Situation variieren können. Es ist daher ratsam, sich bei Ihrer Pflegekasse oder der Pflegeberatung (z.B. ASB Peine , DRK Kreisverband Peine e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V….) über Ihre konkreten Ansprüche und Möglichkeiten beraten zu lassen.

Pflegegrad 5 – Was steht mir zu?

Den höchsten Pflegegrad 5 und damit die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung vergeben Pflegekassen seit 2017 an Versicherte, die nachweislich unter der „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.

Wichtiger Hinweis für rein körperlich Pflegebedürftige
Durch die Pflegereform 2017 wurde es für rein körperlich eingeschränkte Menschen schwieriger, Pflegegrad 5 zu erhalten. Dies stellt insbesondere für körperlich schwerbehinderte Menschen ein Problem dar.

Intensivpflegebedürftige mit dauerhaftem pflegerischen und medizinischen Unterstützungs- und Überwachungsbedarf z. B. mit Krebserkrankungen, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Multipler Sklerose (MS), neuromuskulären Erkrankungen oder regelmäßigem Beatmungsbedarf in der letzten Lebensphase.

Mehrfach erkrankte hochbetagte Patienten mit hohem dauerhaften medizinisch-pflegerischem Unterstützungs- und Überwachungsbedarf, die z. B. gleichzeitig unter schweren Herz- und Kreislauferkrankungen, Diabetes und Niereninsuffizienz leiden.

Menschen mit Behinderungen, die sich z. B. nach Amputation mehrerer Gliedmaßen oder weit fortgeschrittenen Behinderungen wie Muskeldystrophie oder Tetraplegie nicht mehr ohne fremde Hilfe versorgen können.

Geld und Leistungen bei Pflegegrad 5

Mit anerkanntem Pflegegrad 5 sind Pflegebedürftige stark auf fremde Hilfe angewiesen. Dementsprechend umfangreich sind auch die Pflegeleistungen, die ihnen seitens der Pflegekasse zustehen. Sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 erfüllt, erhalten Versicherte folgende Sachleistungen und Geldleistungen von der Pflegekasse:

Pflegegeld – 901 Euro/Monat
Pflegesachleistung – 2.095 Euro/Monat
Tages- und Nachtpflege – 1.995 Euro/Monat
Kurzzeitpflege – 1.774 Euro/Jahr
Verhinderungspflege – 1.612 Euro/Jahr
Vollstationäre Pflege – 2.005 Euro/Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 125 Euro/Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – bis zu 40 Euro/Monat
Hausnotruf – 25,50 Euro/Monat
Wohnraumanpassung – 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss – 214 Euro/Monat

Pflegegeld bei Pflegegrad 5

Wenn Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde bzw. Bekannte im eigenen Zuhause versorgt werden, steht ihnen mit Pflegegrad 5 Pflegegeld zur Verfügung. Sie haben Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 Euro.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Werden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld professionell durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, erhalten sie mit Pflegegrad 5 Pflegesachleistungen für Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung in Höhe von 2.095 Euro pro Monat.

Kombination aus Geldleistung und Sachleistung bei Pflegegrad 5

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 nicht nur durch Angehörige, sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei erhalten Versicherte das Pflegegeld jedoch nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch „anteiliges Pflegegeld“. Es gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.

Tagespflege & Nachtpflege bei Pflegegrad 5

Für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 monatlich 1.995 Euro. Die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege zahlen Pflegekassen dem Pflegebedürftigen übrigens zusätzlich zu seinem Pflegegeld.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 5 Kurzzeitpflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, so stehen ihm dazu für bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr maximal 1.774 Euro Zuschuss zu.

Hinweise für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:

Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege nutzt, kann bis zu 3.386 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr von seiner Pflegekasse beanspruchen. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 gewähren die Pflegekassen während der jährlich bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege zusätzlich auch die Hälfte ihres Pflegegeldes von monatlich 901 Euro, also 450,50 Euro im Monat.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

Für den Fall, dass pflegende Angehörige einmal selbst krank sind oder Urlaub brauchen, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte nutzen. Dafür gewähren Pflegekassen Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad 5 einen Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für höchstens vier Wochen im Jahr.

Mit Pflegegrad 5 gelten für die Verhinderungspflege folgende Bestimmungen:

Wenn Versicherte im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege beansprucht haben, erhalten sie bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr für maximal 2.418 Euro.
Während dieser Zeit steht Versicherten zudem die Hälfte ihres Pflegegeldes (d. h. monatlich 450,50 Euro) zu.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen je nach individueller Situation variieren können. Es ist daher ratsam, sich bei Ihrer Pflegekasse oder der Pflegeberatung (z.B. ASB Peine , DRK Kreisverband Peine e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V….) über Ihre konkreten Ansprüche und Möglichkeiten beraten zu lassen.